Österreich: Fortschrittlicher Gesetzentwurf zur Homo-Elternschaft!

Große Freude in Österreichs Community: Wie uns der österreichische Regenbogenfamilienverband FamOs mitteilte, weht ein fortschrittliches Lüftchen im Nachbarland. Familiengründung und gemeinsame rechtliche Elternschaft soll für gleichgeschlechtliche Paare  leichter werden – ein Gesetzentwurf von SPÖ und ÖVP verspricht eine ganze Menge – ob er wirklich abgesegnet wird, ist eine andere Frage.

Hier die Pressemitteilung und Ausschnitte aus einem möglichen Gesetzestext:

APA0231 5 II 0575 CI/XI Do, 13.Nov 2014

Justiz/Gesundheit/Familienplanung/Österreich

Fortpflanzungsmedizin: SPÖ-ÖVP-Einigung auf liberalen Entwurf

Utl.: Brandstetter und Oberhauser wollen lesbischen Paaren
Samenspende, Frauen Eizellenspende und in speziellen Fällen
PID erlauben

Wien (APA) – Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) und Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) haben sich auf eine Reform der Fortpflanzungsmedizin geeinigt. Der am Donnerstag in Begutachtung geschickte Entwurf geht über den VfGH-Auftrag, lesbischen Paaren die Samenspende zu erlauben, hinaus. Er erlaubt auch Eizellenspende, Samenspende Dritter bei der IVF und beschränkt Präimplantationsdiagnostik.
Das rund 20 Jahre alte Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) soll an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Unmittelbarer Anstoß dafür war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom Jänner, mit dem das Verbot der künstlichen Fortpflanzung mittels Samenspende für lesbische Lebensgemeinschaften aufgehoben wurden – und zwar per 31. Dezember 2014. Brandstetter und Oberhauser nahmen dies zum Anlass, um auch die vor zwei Jahren bekannt gegebenen Empfehlungen der Bioethikkommission weitgehend umzusetzen.

Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung wird zwar weiterhin nur bei medizinischer Notwendigkeit oder der Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit möglich sein – und
mit einem dezidierten Vermittlungs- und Kommerzialisierungsverbot soll kommerzielle Leihmutterschaft verhindert werden. Aber eine Reihe bisheriger Verbote sollen fallen, haben Brandstetter und Oberhauser in intensiven Verhandlungen vereinbart.
Weibliche homosexuelle Paare sollen sich, wie vom VfGH geboten, künftig mittels Samenspende fortpflanzen können. Auch für heterosexuelle Paare soll bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) eine Samenspende Dritter – also nicht nur des Ehemannes oder Lebenspartners – zulässig sein. Sie war bisher nur bei „Insemination“ (Befruchtung einer im Körper der Frau befindlichen Eizelle) erlaubt. Aber künftig dürfen nur mehr so viele Eizellen befruchtet und eingesetzt werden (grundsätzlich eine), wie nach dem Stand der Wissenschaft nötig ist, um eine Schwangerschaft zu erreichen. Dadurch sollen riskante Mehrlingsschwangerschaften vermieden werden.
Außerdem soll – in Gleichstellung von Frauen – künftig nicht nur die Samenspende, sondern auch die Eizellenspende erlaubt sein. Vermittlung und Kommerzialisierung werden verboten und es wird Altersgrenzen geben: Die Spenderin darf nicht älter als 30, die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein.

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) bleibt zwar grundsätzlich weiter verboten – aber es soll Ausnahmen in engen Grenzen geben. In zwei Fällen soll ein in künstlicher Befruchtung erzeugter Embryo vor der Einpflanzung in die Mutter untersucht werden dürfen: Nach drei erfolglosen IVF-Versuchen oder drei Fehlgeburten soll auf Lebensfähigkeit untersucht werden dürfen. Und PID soll auch zur Verhinderung schwerer, nicht behandelbarer Krankheiten erlaubt werden – wenn nachgewiesen das Risiko besteht, dass das Kind schwerste Hirnschäden oder dauerhaft schwerste Schmerzen hätte oder nur mit intensiver medizinischer Unterstützung überleben würde.
Gesundheitsminister Oberhauser ist erfreut, dass mit diesem Entwurf „jahrzehntelange frauenpolitische Forderungen“ endlich umgesetzt würden – indem die Diskriminierung lesbischer Paare gestrichen und die Eizellenspende für nicht fortpflanzungsfähige Frauen erlaubt wird. Mit der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik unter strengen Voraussetzungen schließe Österreich an internationale Standards an – und es werde verhindert, dass Frauen ins Ausland fahren müssen, um medizinisch unterstützte Fortpflanzung nach dem aktuellsten Stand der Medizin zu erhalten.

„Gerade wenn es um den sehr persönlichen Bereich der Familienplanung geht, sollen Betroffene die vorhandenen Möglichkeiten so weit wie möglich ausschöpfen können“, ist Justizminister Brandstetter überzeugt. Die Fortpflanzungsmedizin sei aber „selbstverständlich ein ethisch und gesellschaftspolitisch schwieriges Thema, gerade deshalb brauchen diese Neuerungen klare Rahmenbedingungen und sehr genaue Vorgaben“.
Intensive Debatten – auch in den Reihen der ÖVP – sind allerdings zu erwarten. Schon die im Bundeskanzleramt eingerichtete Bioethikkommission war sich 2012 nicht hundertprozentig einig. Ein Teil der 25 Mitglieder votierte damals gegen die Mehrheits-Empfehlungen pro Eizellenspende, Samenspende für lesbische Paare oder PID unter Auflagen.

(Schluss) dru/bei

APA0231 2014-11-13/11:31
131131 Nov 14

Und hier kommt der relevante Teil des möglichen Gesetzestextes:

„c) Abstammung vom anderen Elternteil § 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

der die Vaterschaft anerkannt hat oder

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nach der Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

die die Elternschaft anerkannt hat oder

deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert